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Informationen der Rechtsanwälte
Vogelsang zum Ausländerrecht:
Informationen zur Ausbildungsduldung:
In §§ 60a II 4 ff. AufenthG Gesetz ist die Ausbildungsduldung
geregelt.
Danach ist die Erteilung einer Duldung in Ausnahmefällen zur
Aufnahme / Durchführung einer qualifizierten (d.h. die
regelmässige Ausbildungsdauer muss mindestens 2 Jahre
betragen) möglich. Wichtig: Neben der „klassischen“ dualen
Ausbildung können auch andere (z.B. schulische) Ausbildungen
in Betracht kommen.